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Gesetz archäologische Funde - rechtliche Grundlagen zum Einsatz von Metalldetektoren in der Schweiz

Gesetz archäologische Funde - rechtliche Grundlagen zum Einsatz von Metalldetektoren in der Schweiz finden Sie hier:

Wir möchten Sie auf die gesetzlichen Grundlagen zum Einsatz von Metalldetektoren bei Schatzsuche und archäologischen Funden aufmerksam machen. Je nach Land und Ort gelten andere Gesetze.

Gesetz archäologische Funde - rechtliche Grundlagen zum Einsatz von Metalldetektoren in der Schweiz

Gesetz archäologische Funde - rechtliche Grundlagen zum Einsatz von Metalldetektoren in der Schweiz

Gesetzes Informationen zum Gebrauch von Metalldetektoren für Schatzsuche und Prospektion in der Schweiz finden Sie hier.

Nachfolgend finden Sie ein Quellen-Auszug von den wichtigsten Artikeln aus dem schweizerischen Zivilgesetzbuch:

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 723 B. Erwerbsarten / III. Fund / 4. Schatz

4. Schatz

1 Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den Umständen mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben oder verborgen war und keinen Eigentümer mehr hat, so wird er als Schatz angesehen.

2 Der Schatz fällt unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände von wissenschaftlichem Wert an den Eigentümer des Grundstückes oder der beweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist.

3 Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf.

  Art. 724 B. Erwerbsarten / III. Fund / 5. Wissenschaftliche Gegenstände

5. Wissenschaftliche Gegenstände

1 Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.1

1bis Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht.2

2 Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens.

3 Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll.


1 Fassung gemäss Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
2 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

  Art. 725 B. Erwerbsarten / IV. Zuführung

IV. Zuführung

1 Werden jemandem durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse bewegliche Sachen zugeführt, oder geraten fremde Tiere in seinen Gewahrsam, so hat er die Rechte und Pflichten eines Finders.

 

Artikelquelle: Schweizer Zivilgesetzbuch

 

archäologische Fundmeldung

Weitere Informationen und nützliche Links zum Einsatz in der Schweiz bezüglich Metalldetektoren finden Sie hier:

Kontaktadressen für das Melden von archäologischen Funden finden Sie hier:

http://www.archaeologie.ch/d.htm

 

 

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